Verordnung

über den Aufenthalt der Landfahrer in der Stadt Oldenburg v. 12. Juni 1957


Auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. 03. 1951 (Nds. GVBl. S. 79) und des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 04. 03. 1955 (Nds. GVBl. S. 55) erläßt der Rat der Stadt für das Gebiet der Stadt Oldenburg folgende Verordnung:

§1

1. Landfahrer, die sich im Gebiet der Stadt Oldenburg aufhalten wollen, dürfen ihre Wohnwagen nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aufstellen.

2. Die Aufstellung von Wohnwagen auf Privatgrundstücken bedarf aus gesundheitlichen und brandschutztechnischen Gründen der erlaubnis des Ordnungsamtes. Für die Einholung der Erlaubnis ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.

3. Steht den Landfahrern ein Privatgrundstück nicht zur Verfügung, so dürfen sie ihre Wohnwa gen nur auf den von der Stadt zu diesem Zweck eingerichteten Rastplätzen aufstellen. Die Be nutzung der Rastplätze darf nur mit Erlaubnis der Stadtverwaltung erfolgen. Die Dauer des Aufenthaltes wird von der Stadtverwaltung festgesetzt.

§2

1. Auf den Rastplätzen sind die Wohnwagen so aufzustellen, daß andere Benutzer des Platzes nicht behindert werden.

2. Trinkwasser ist nur aus der auf dem Rastplatz angebrachten Pumpe zu entnehmen.

3. Müll, Abfälle und sonstiger Unrat ist nur in die dafür vorgesehene Grube zu schütten.

4. Zur Verrichtung der Notdurft ist die Massivtoilette auf dem Rastplatz zu benutzen.

5. Das Entzünden eines offenen Feuers ist verboten.

§3

Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Verordnung wird ein Zwangsgeld bis zu 300,-- DM und im Falle der Nichteintreibbarkeit eine Zwangshaft bis zu 2 Wochen angedroht.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft. Oldenburg (Oldb), den 12, Juni 1957

Der Verwaltungsausschuß

(Fleischer) Oberbürgermeister

(Eilers) Oberstadtdirektor


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